Was ist Monitoring?
Die FAF führt im Auftrag der Integrationsämter in mehreren Bundesländern zur Unterstützung der Inklusionsunternehmen Monitoringprojekte durch. Hierzu werden betriebswirtschaftliche Kennzahlen der Inklusionsbetriebe erhoben und von uns ausgewertet. Nach einer Besprechung vor Ort verfassen wir schriftliche Auswertungen der erhobenen Daten und daraus resultierende Empfehlungen für die Unternehmen.
Bin ich verpflichtet, am Monitoring teilzunehmen?
Die Integrationsämter legen als Auftraggeber die Regelungen zur Teilnahme am Monitoringprojekt für die jeweiligen Bundesländer fest und bestimmen ggf. die Art der Verbindlichkeit oder wählen die Teilnehmenden aus.
Wie wahren Sie die Vertraulichkeit der Informationen?
Uns überlassene Informationen und Daten behandeln wir grundsätzlich vertraulich und verwenden sie ausschließlich für die jeweilige Auftragsbearbeitung. Die Vereinbarungen zum Datenschutz finden Sie hier.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es?
Den Inklusionsunternehmen stehen als wichtigste Fördermöglichkeiten die Zuschüsse der jeweiligen Integrationsämter der Bundesländer und die Förderprogramme des Aktion Mensch e.V. zur Verfügung. Darüber hinaus kann es Förderungen aus anderen Quellen wie Stiftungen oder regionalen Mitteln geben. Eine Übersicht der Fördermöglichkeiten finden Sie unter dem Bereich „Links“. Die Förderhöhen sind vom jeweiligen Bundesland und von den spezifischen Rahmenbedingungen des zu fördernden Unternehmens abhängig.
Was muss ich bei der Gründung / Erweiterung eines Inklusionsbetriebes beachten?
Im ersten Schritt ist grundsätzlich ein Gespräch mit dem Integrationsamt zu empfehlen, inwieweit das Konzept unterstützt und gefördert werden kann. Weitreichende Informationen zu den Förderprogrammen des Aktion Mensch e.V. sind im Internet verfügbar. Wie bei fast allen Förderungen müssen zunächst Anträge gestellt und bewilligt werden, bevor das Projekt starten kann.
Wie viel Vorlaufzeit müssen wir bei neuen Anträgen einkalkulieren?
Die Bewilligung von Fördermitteln der Integrationsämter benötigt erfahrungsgemäß eine Mindestvorlaufzeit von ca. 3 Monaten. Für die Bewilligung von Fördermitteln des Aktion Mensch e.V. können Sie von einer Mindestvorlaufzeit von 6 bis 9 Monaten ausgehen (wenn es sich nicht um eine Vorlaufförderung handelt).
Kann die Planungsphase für einen Inklusionsbetrieb gefördert werden?
Die Planung eines Inklusionsbetriebs ist auf gesetzlicher Grundlage nicht förderfähig. Deshalb hat der Aktion Mensch e.V. für Kosten, die während einer Planungsphase entstehen, ein Förderprogramm für Vorlaufprojekte aufgelegt.
Sind die Fördermittel des Integrationsamtes mit anderen Förderprogrammen kombinierbar?
Grundsätzlich können Sie Fördermittel für Inklusionsbetriebe aus unterschiedlichen Quellen beantragen. Aufgrund der jeweils einzuhaltenden Richtlinien sind die individuellen Rahmenbedingungen Ihrer Projektplanung dafür ausschlaggebend.
Worin unterscheidet sich die Förderung von Inklusionsbetrieben von den Leistungen gegenüber „allen“ Unternehmen?
Grundsätzlich können alle Unternehmen bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen Fördermittel erhalten. Die Integrationsämter der Länder stellen für Inklusionsbetriebe gegebenenfalls pauschalierte Förderungen und zusätzlich eine monatliche Pauschale zum Ausgleich des besonderen Aufwands für die inklusive Belegschaft zur Verfügung.
Wie hoch ist die maximale Förderhöhe?
Der Grundgedanke der Inklusionsbetriebe fußt auf einer erfolgreichen Geschäftsidee und deren Erträgen am Markt. Die Förderung der Integrationsämter versteht sich deshalb als Nachteilsausgleich für die behinderungsbedingten Einschränkungen einer inklusiven Belegschaft. Die Höhe der Förderung variiert zwischen den einzelnen Bundesländern. Unter dem Menüpunkt „Links“ finden Sie die Seiten der uns bekannten Fördermittelgeber. Gegebenenfalls stehen Ihrem Projekt auch weitere Fördermittelgeber zur Verfügung.
Ist die Gemeinnützigkeit für Inklusionsbetriebe erforderlich?
Für die Förderung der Integrationsämter ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht erforderlich. Förderungen des Aktion Mensch e.V. setzen die Gemeinnützigkeit aber zwingend voraus.
Gibt es erfolgreiche Inklusionsbetriebe in der Branche meiner Geschäftsidee?
Die Internetpräsenzen der Integrationsämter und die Datenbank „Rehadat“ bieten Übersichten bestehender Inklusionsbetriebe, die oft auch Angaben zur jeweiligen Branche enthalten. Inklusionsunternehmen arbeiten in sehr vielen Branchen, die sich häufig aus den konkreten Rahmenbedingungen vor Ort ableiten.
Was versteht man unter arbeitsbegleitender Betreuung nach § 216 SGB IX?
Eine arbeitsbegleitende Betreuung unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderungen, die Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Diese Aufgabe können Teams, Vorgesetzte oder speziell mit dieser Aufgabe betraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb übernehmen. Es kann sich um vielfältige Maßnahmen handeln, die von rein physischer Unterstützung bis hin zur psychosozialen Betreuung reichen. In einigen Bundesländern gibt es dazu Richtlinien, die beim Integrationsamt zu erfahren sind.
Was zählt zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 216 SGB IX?
Möchte man Arbeitsbedingungen gesundheitsförderlicher gestalten, kommen z. B. konkrete Verbesserungen am Arbeitsplatz in Frage, wie Maßnahmen zur Rückenschonung. Zudem können Sie das persönliche Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für mehr Gesundheitsbewusstsein unterstützen (z. B. durch ein Seminar zu gesunder Ernährung) oder die betrieblichen Strukturen gesundheitsförderlicher gestalten(z. B. durch die Einführung regelmäßiger Jahresgespräche).
Was ist Zuverdienst?
Zuverdienstmöglichkeiten sind niedrigschwellige Arbeitsangebote, die es Menschen mit Behinderungen auch bei stärkeren Einschränkungen erlauben, am Arbeitsleben teilzuhaben. Im Gegensatz zu den Arbeitsplätzen in Inklusionsunternehmen ist der eigene Lebensunterhalt aus der Entlohnung stundenweiser Beschäftigung in der Regel nicht zu bestreiten.
Wie unterscheiden sich Inklusionsbetriebe, Inklusionsabteilungen und Inklusionsunternehmen?
Während Inklusionsunternehmen rechtlich und wirtschaftlich eigenständig sind, können Inklusionsbetriebe und Inklusionsabteilungen bei entsprechenden Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus der Zielgruppe in bestehenden Unternehmen anerkannt werden.
Welchen Anteil an Beschäftigten mit Schwerbehinderung muss ein Inklusionsbetrieb erfüllen?
Nach den Bestimmungen des SGB IX muss die Quote besonders betroffener Menschen mit Behinderungen an der Gesamtbelegschaft 30 % betragen. Zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist eine Quote in Höhe von 40 % zu erfüllen.
Welche Leistungen können Inklusionsbetriebe von den Integrationsämtern erhalten?
Bei der Neuschaffung von Arbeitsplätzen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Zielgruppe können die Integrationsämter einmalige investive Zuschüsse zur Ausstattung des Arbeitsplatzes gewähren. Parallel zur Beschäftigung sind Nachteilsausgleiche für die behinderungsbedingten Einschränkungen einer inklusiven Belegschaft möglich. Die Höhe der Förderung variiert zwischen den einzelnen Bundesländern. Unter dem Menüpunkt „Links“ finden Sie die Seiten der uns bekannten Fördermittelgeber.
Welche Rechtsformen sind bei Inklusionsunternehmen möglich?
Prinzipiell sind alle Rechtsformen, in denen wirtschaftlich orientierte Unternehmen betrieben werden, auch für Inklusionsbetriebe geeignet. Vereine fallen als ideelle Zusammenschlüsse nicht darunter. Zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist eine gemeinnützige Satzung erforderlich, was die Gründung einer Körperschaft voraussetzt.
Wer zählt zur Zielgruppe des Inklusionsbetriebes? Wer zählt zu der Zielgruppe der besonders betroffenen Menschen mit Behinderung?
Zielgruppe für die Belegschaften von Inklusionsbetrieben sind Menschen mit Behinderungen, die aufgrund von besonderer Betroffenheit (Art und Schwere der Behinderung) Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Spezielle Zielgruppen werden im SGB IX beschrieben. Die Anerkennung der Zugehörigkeit zur Zielgruppe erfolgt durch das Integrationsamt, deshalb ist eine Absprache mit diesem im Vorfeld der Einstellungen zu empfehlen.